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   BSG, 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B   

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BSG, 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B (https://dejure.org/2020,10757)
BSG, Entscheidung vom 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B (https://dejure.org/2020,10757)
BSG, Entscheidung vom 14. April 2020 - B 5 R 206/19 B (https://dejure.org/2020,10757)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de

    SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
    Rente wegen Erwerbsminderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B
    Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Beschwerdegericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN) .

    Im Rahmen eines Rentenverfahrens darf es dabei nicht nur auf eine andere Diagnosestellung ankommen, sondern es muss vielmehr der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2019 - B 13 R 40/18 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6) .

  • BSG, 05.11.2019 - B 13 R 40/18 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Auszug aus BSG, 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B
    Im Rahmen eines Rentenverfahrens darf es dabei nicht nur auf eine andere Diagnosestellung ankommen, sondern es muss vielmehr der negative Einfluss von weiteren, dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen behauptet und möglichst genau dargetan werden (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2019 - B 13 R 40/18 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 6) .

    Dazu gehört die Benennung, zu welchen konkreten Tatsachen eine erneute Aufklärung durch einen Arzt welcher Fachrichtung eingeholt werden soll (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2019 - B 13 R 40/18 B - juris RdNr 8) .

  • BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 83/97 R

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtentscheidung über aufrechterhaltenes

    Auszug aus BSG, 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B
    Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und § 62 SGG liegt ua vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG Urteil vom 17.2.1998 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19 S 33 mwN) .
  • BSG, 03.07.2002 - B 5 RJ 18/01 R

    Rente wegen Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit eines Lager- und

    Auszug aus BSG, 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B
    Die Klägerin trägt hierzu vor, das BSG habe im Urteil vom 3.7.2002 (B 5 RJ 18/01 R) ausgeführt, ein für die Begutachtung des Fibromyalgiesyndroms zu bestellender Sachverständiger müsse über fachübergreifende Erfahrungen hinsichtlich der Diagnostik und der Beurteilung dieses Krankheitsbildes verfügen, unabhängig davon, ob er Internist, Rheumatologe, Orthopäde, Neurologe oder Psychiater sei.
  • BSG, 26.11.2019 - B 13 R 159/18 B

    Erstattung der den Festbetrag und den Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

    Auszug aus BSG, 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B
    Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 403 bzw § 373 ZPO ) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte und dass es sich damit seinem Inhalt nach nicht nur um eine Beweisanregung gehandelt hat ( BSG Beschluss vom 26.11.2019 - B 13 R 159/18 B - juris RdNr 8 mwN) .
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfG Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267, 274; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f) , zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfG Beschluss vom 19.7.1967 aaO) oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 146) .
  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    Auszug aus BSG, 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B
    Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten (stRspr des BVerfG, zB BVerfG vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, 304 = juris RdNr 9 ff mwN; BVerfG Beschluss vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488) .
  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B
    Einen vom Gericht protokollierten Beweisantrag bezeichnet sie jedoch nicht (zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11 mwN) .
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BSG, 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfG Beschluss vom 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267, 274; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216 f) , zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfG Beschluss vom 19.7.1967 aaO) oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133, 146) .
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 2444/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichterhebung eines

    Auszug aus BSG, 14.04.2020 - B 5 R 206/19 B
    Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten (stRspr des BVerfG, zB BVerfG vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, 304 = juris RdNr 9 ff mwN; BVerfG Beschluss vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488) .
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BSG, 22.10.2020 - B 5 R 138/20 B

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

    Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Beschwerdegericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; aus jüngster Zeit vgl BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 R 206/19 B - juris RdNr 8 mwN) .
  • BSG, 05.08.2020 - B 5 R 78/20 B

    Weitergewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

    Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Beschwerdegericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; aus jüngster Zeit vgl BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 R 206/19 B - juris RdNr 8 mwN) .
  • BSG, 27.05.2020 - B 5 R 71/20 B

    Rente wegen Erwerbsminderung

    Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, das Berufungsgericht hätte aufgrund ihrer "Beweisanregungen" von Amts wegen gemäß § 103 SGG ein orthopädisches Gutachten einholen müssen, hat sie nicht - wie erforderlich - aufgezeigt, dass sie einen Beweisantrag unter Benennung der konkret noch aufklärungsbedürftigen Punkte (vgl BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 R 206/19 B - juris RdNr 9) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten hat oder ein entsprechender Beweisantrag in dem angefochtenen Urteil wiedergegeben ist (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11 mwN) .
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